der
Catego Technologies UG (haftungsbeschränkt)
Hafenweg 16
48155 Münster
Deutschland
– nachfolgend „catego“ oder „Provider“ –
Stand: 24. August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Bereitstellung und Nutzung von Software-as-a-Service-Leistungen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen von catego gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Eine Nutzung der Leistungen durch Verbraucher ist nicht vorgesehen.
Grundlage der jeweiligen Geschäftsbeziehung ist der zwischen catego und dem Kunden geschlossene individuelle Angebots-/Bestellschein, Auftrag oder eine sonstige Individualvereinbarung („Einzelauftrag“).
Der Einzelauftrag legt insbesondere den gebuchten Leistungsumfang, die Vergütung, die Vertragslaufzeit und gegebenenfalls ergänzende Dienstleistungen fest.
Soweit vereinbart, ergänzen insbesondere folgende Dokumente den Einzelauftrag:
Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt für den jeweiligen Regelungsgegenstand folgende Rangfolge:
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn catego ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
Dies gilt auch dann, wenn catego in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
catego stellt dem Kunden die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarte Software-as-a-Service-Anwendung („SaaS-Anwendung“ oder „Service“) während der Vertragslaufzeit über das Internet zur Nutzung zur Verfügung.
Der konkrete Funktions- und Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag und den darin ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibungen.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Funktionen, Module, Schnittstellen oder Dienstleistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Einzelauftrags sind.
Aussagen in Präsentationen, Marketingunterlagen, Produktdemonstrationen oder Roadmaps begründen keine Leistungspflicht, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Einzelauftrags geworden sind.
Die Realisierung von Schnittstellen zu Systemen des Kunden oder Dritten ist nur Bestandteil der Leistung, wenn dies ausdrücklich im Einzelauftrag vereinbart wurde.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde verantwortlich für
catego ist nicht verantwortlich für die Qualität, Konsistenz, Vollständigkeit oder Harmonisierung von Daten aus Vorsystemen des Kunden, soweit eine entsprechende Aufbereitung nicht ausdrücklich Bestandteil des Einzelauftrags ist.
catego ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen geeignete Dienstleister und Unterauftragnehmer einzusetzen.
Soweit hierbei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, gelten ergänzend und vorrangig die Bestimmungen der AVV.
catego stellt die SaaS-Anwendung ab dem im Einzelauftrag vereinbarten Zeitpunkt auf eigener oder durch Unterauftragnehmer bereitgestellter Infrastruktur zur Verfügung.
Der Zugriff erfolgt grundsätzlich browserbasiert über das Internet oder über ausdrücklich vereinbarte Schnittstellen.
Der Kunde ist für die technischen Voraussetzungen auf seiner Seite verantwortlich, insbesondere für
Nutzerzugänge sind personenbezogen und dürfen nur von den jeweils berechtigten Personen verwendet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen und catego unverzüglich über einen tatsächlichen oder vermuteten unberechtigten Zugriff zu informieren.
Die Bereitstellung und Betriebszeit der SaaS-Anwendung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten SLA.
Soweit im Einzelauftrag keine konkrete Verfügbarkeitsquote vereinbart ist, schuldet catego keine bestimmte prozentuale Mindestverfügbarkeit.
catego ist berechtigt und verpflichtet, die SaaS-Anwendung zu warten und weiterzuentwickeln sowie insbesondere
einzuspielen.
Näheres regelt das SLA.
catego stellt Support im Umfang des vereinbarten SLA und gegebenenfalls des gebuchten Customer-Success-Pakets zur Verfügung.
Soweit im Einzelauftrag keine bestimmten Reaktions- oder Lösungszeiten ausdrücklich vereinbart sind, besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Reaktions- oder Lösungszeit.
Störungen oder Fehler, die auf
beruhen, begründen keine Pflicht zur unentgeltlichen Fehlerbehebung durch catego.
catego kann entsprechende Unterstützungsleistungen nach vorheriger Abstimmung gegen Vergütung erbringen.
catego ist berechtigt, die SaaS-Anwendung während der Vertragslaufzeit kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Hierzu gehören insbesondere neue Versionen, Updates, funktionale Verbesserungen, Änderungen der Benutzeroberfläche und technische Anpassungen.
catego darf Funktionen verändern, ersetzen oder weiterentwickeln, soweit dadurch der wesentliche Vertragszweck und der im Einzelauftrag vereinbarte Kernleistungsumfang nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
Vorschläge und Anforderungen des Kunden können von catego berücksichtigt und in die Produktplanung aufgenommen werden.
Die Aufnahme, Bewertung oder Diskussion eines Vorschlags begründet keinen Anspruch auf dessen Umsetzung oder auf Umsetzung innerhalb einer bestimmten Frist.
Kundenspezifische Entwicklungen oder verbindliche Umsetzungstermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelauftrag.
Customer-Success-, Beratungs-, Implementierungs-, Onboarding- und sonstige Dienstleistungen werden nur im Umfang des jeweiligen Einzelauftrags geschuldet.
Soweit Leistungen nach Stunden oder Manntagen vereinbart werden, ergibt sich das jeweilige Kontingent aus dem Einzelauftrag.
Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, entspricht ein Manntag acht Arbeitsstunden.
Leistungen, die über ein vereinbartes Kontingent hinausgehen, bedürfen einer vorherigen Abstimmung und werden nach den im Einzelauftrag vereinbarten oder ansonsten den jeweils gültigen Stundensätzen von catego abgerechnet.
Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungs- und sonstige Reisekosten werden gemäß Einzelauftrag berechnet.
catego räumt dem Kunden für die Dauer des Einzelauftrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die SaaS-Anwendung im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.
Die Nutzung ist auf die im Einzelauftrag vereinbarten Nutzer, Nutzergruppen oder Organisationseinheiten beschränkt.
Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt,
Bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen ist catego berechtigt, nach vorheriger Information des Kunden Zugänge vorübergehend zu sperren, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Sämtliche Rechte an der SaaS-Anwendung, einschließlich
verbleiben bei catego bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
Die Nutzung der SaaS-Anwendung führt nicht zur Übertragung von Eigentums-, Urheber-, Patent-, Marken- oder sonstigen Schutzrechten auf den Kunden.
Dies gilt auch für allgemeine Weiterentwicklungen der SaaS-Anwendung, unabhängig davon, ob Impulse oder Anforderungen hierzu aus der Zusammenarbeit mit dem Kunden entstanden sind.
Individuell für den Kunden geschaffene Arbeitsergebnisse unterliegen den im jeweiligen Einzelauftrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechten.
Alle Rechte an den vom Kunden bereitgestellten Kundendaten verbleiben beim Kunden oder den jeweiligen Rechteinhabern.
Der Kunde räumt catego für die Vertragslaufzeit die erforderlichen Rechte ein, Kundendaten ausschließlich insoweit zu speichern, zu verarbeiten, zu vervielfältigen und technisch zu verändern, wie dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
Der Kunde gewährleistet, dass
catego führt im Rahmen der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßige Sicherungen der in der SaaS-Anwendung gespeicherten Daten durch.
Der Kunde bleibt für die Sicherung solcher Daten verantwortlich, die außerhalb der SaaS-Anwendung entstehen oder die er zusätzlich für eigene Archivierungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungszwecke benötigt.
Besteht ein begründeter Verdacht, dass Kundendaten rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen, darf catego die hiervon betroffenen Inhalte oder Zugänge vorübergehend sperren, soweit dies zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen erforderlich ist.
catego informiert den Kunden hierüber unverzüglich, soweit dem keine gesetzlichen oder behördlichen Gründe entgegenstehen.
Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Soweit catego personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.
Für die Auftragsverarbeitung gelten ausschließlich die dort vereinbarten Regelungen.
Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten an catego verantwortlich und stellt sicher, dass für die Verarbeitung eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht.
Soweit zwischen den Parteien eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wurde, gelten deren Regelungen vorrangig.
Besteht keine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung, verpflichten sich die Parteien, alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, vertraulich zu behandeln.
Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich
Die Verpflichtungen dieser Ziffer gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Soweit Informationen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen darstellen, gelten die Verpflichtungen darüber hinaus für die Dauer ihres Charakters als Geschäftsgeheimnis.
Die Höhe und Struktur der Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Soweit im Einzelauftrag eine konkrete Preisentwicklung, Preisstaffel oder jährliche Preisanpassung vereinbart wurde, gilt ausschließlich diese Vereinbarung.
Soweit keine individuelle Regelung getroffen wurde, kann catego die wiederkehrenden Vergütungen erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten mit Wirkung für das jeweils folgende Vertragsjahr angemessen anpassen, wenn sich die für die Leistungserbringung wesentlichen Kostenfaktoren verändert haben.
Eine solche Anpassung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
Hierzu gehört insbesondere:
Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten von catego.
Der Kunde hat erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich nach Kenntnisnahme in nachvollziehbarer Form an catego zu melden.
catego wird reproduzierbare und von catego zu vertretende Fehler innerhalb eines unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Auswirkung angemessenen Zeitraums bearbeiten.
Soweit im SLA oder Einzelauftrag bestimmte Reaktions- oder Lösungszeiten vereinbart wurden, gehen diese Regelungen vor.
Kein Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Beeinträchtigung zurückzuführen ist auf
catego kann einen Mangel nach eigener Wahl durch Fehlerbehebung, Bereitstellung einer Umgehungslösung oder Bereitstellung einer funktional gleichwertigen Lösung beseitigen.
catego darf die SaaS-Anwendung an technische Entwicklungen, Sicherheitsanforderungen, gesetzliche Vorgaben und allgemein verfügbare Standards anpassen.
Änderungen, die den vereinbarten Kernleistungsumfang wesentlich beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
Soweit eine geplante Änderung zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Nutzung führt, informiert catego den Kunden angemessen im Voraus.
Individuell vereinbarte Preise, Laufzeiten, Kündigungsfristen oder sonstige wesentliche Individualvereinbarungen werden durch diese Klausel nicht einseitig geändert.
catego haftet unbeschränkt
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet catego nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Die Haftung nach Ziffer 16.2 ist für sämtliche Schadensfälle eines Vertragsjahres insgesamt beschränkt auf die vom Kunden in diesem Vertragsjahr geschuldete bzw. gezahlte jährliche Vergütung aus dem betroffenen Einzelauftrag, maximal jedoch 100.000 Euro.
Bei Verlust von Daten haftet catego nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Umsetzung der von catego geschuldeten Sicherungsmaßnahmen für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
Für Daten außerhalb der SaaS-Anwendung oder kundenseitige Archivierungs- und Sicherungspflichten übernimmt catego keine Verantwortung.
Soweit gesetzlich zulässig und soweit kein Fall der Ziffer 16.1 vorliegt, haftet catego nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen, sofern diese nicht vertragstypisch und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von catego.
Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung nach § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
Ziffer 16.1 bleibt unberührt.
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen, soweit diese auf einem Ereignis beruht, das außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegt und dessen Auswirkungen trotz angemessener Maßnahmen nicht verhindert werden konnten.
Hierzu können insbesondere gehören:
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung.
Die Leistungspflichten sind für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung ausgesetzt.
Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
Soweit der Einzelauftrag eine automatische Verlängerung vorsieht, gelten die dort vereinbarten Verlängerungs- und Kündigungsfristen.
Soweit dort keine Regelung enthalten ist, verlängert sich ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Bei erheblichem Zahlungsverzug ist catego nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, den Zugang zur SaaS-Anwendung vorübergehend zu sperren, soweit dies verhältnismäßig ist.
Das Recht zur Kündigung bleibt unberührt.
Mit Vertragsende enden die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte an der SaaS-Anwendung.
Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Kundendaten rechtzeitig vor Vertragsende zu exportieren bzw. zu sichern.
Soweit technisch möglich, unterstützt catego den Kunden auf Wunsch bei einem Datenexport.
Soweit der hierfür erforderliche Aufwand nicht Bestandteil des Einzelauftrags ist, kann catego diesen gesondert vergüten.
Personenbezogene Daten und sonstige Kundendaten werden nach Vertragsende gemäß den Bestimmungen der AVV und den jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelöscht oder zurückgegeben.
Weitergehende Migrationsleistungen zu einem anderen Dienstleister bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Eine Nutzung von Firma, Logo, Marken, Zitaten, Case Studies oder sonstigen Kennzeichen einer Partei zu Marketing- oder Referenzzwecken ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich im Einzelauftrag oder gesondert vereinbart wurde.
Soweit der Kunde catego ausdrücklich die Nennung als Referenz gestattet, umfasst dies nur den konkret vereinbarten Umfang.
Soweit diese AGB oder der Einzelauftrag keine strengere Form vorsehen, können Erklärungen und Mitteilungen in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen richten sich nach den dort vereinbarten Formvorschriften.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Münster.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.